Allgemeine Servicebedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Servicebedingungen gelten für Serviceleistungen, wie Inbetriebnahme, Instandsetzung, Wartung, Umbau oder Revisionen soweit sie von unserem Personal oder durch von uns beauftragte Firmen durchgeführt werden.
2. Umfang der Serviceleistungen
Wir führen Serviceleistungen für die beim Betreiber eingesetzten Druckmessgeräte aus. Für den Umfang der Serviceleistungen ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Die Serviceleistung kann gemäß der Bestellung des Auftraggebers einmalig oder turnusgemäß ausgeführt werden. Der Zeitpunkt der Ausführung wird vorher abgesprochen. Sofern beim Erbringen des vereinbarten Leistungsumfangs festgestellt wird, dass zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes zusätzliche Leistungen erforderlich sind, werden diese nach einer gesonderten oder ergänzenden Auftragserteilung von uns durchgeführt und gesondert berechnet.
3. Servicepersonal
Die Zahl und Zusammensetzung des Servicepersonals wird entsprechend der bestellten Leistung von uns festgelegt und mit dem Auftraggeber abgestimmt. Unser Personal hat nur die Aufgabe das auszuführen, was vorher zwischen dem Auftraggeber und uns schriftlich vereinbart wurde. Insbesondere bedarf es der vorherigen schriftlichen Vereinbarung, wenn unser Personal auch zur Unterrichtung des Personals des Auftraggebers herangezogen wird. Sollte anlässlich der Anwesenheit unseres Personals vom Auftraggeber die Ausführung anderer Arbeiten gewünscht werden, setzt dies unser vorheriges schriftliches Einverständnis voraus. Unser Personal ist weder berechtigt rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, noch Bestellungen in unserem Namen aufzugeben oder anzunehmen. Für eventuell am Erfüllungsort notwendige Arbeitsgenehmigungen muss der Auftraggeber sorgen.
4. Material
Ersatzteile, Montagematerial und sonstiges Material berechnen wir, soweit es von uns geliefert wird, ab Werk zu den jeweils gültigen Preisen
5. Hilfspersonal
Die zur Erfüllung unserer Serviceleistung erforderlichen Bau-, Elektro-, Steuertechnik-, Rohrleitungsbau-, Korrosionsschutz- und Schwertransportarbeiten sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, vom Auftraggeber auf dessen Kosten zu veranlassen. Zur Erbringung der Serviceleistung erforderliches Hilfspersonal z.B. Kranfahrer, Transport- und Reinigungskräfte oder Montagehelfer sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, vom Auftraggeber kostenfrei beizustellen. Das Hilfspersonal ist unserem Personal für die erforderliche Dauer der Arbeiten zur Verfügung zu stellen und hat seinen fachlichen Anordnungen Folge zu leisten. Der Baustellenleiter kann die Ersetzung ungeeigneten Personals verlangen. Die Haftung für das Hilfspersonal trägt der Auftraggeber.
6. Hilfsmittel
Der Auftraggeber hat die zur Serviceleistung erforderlichen Montagehilfsmittel wie Rüstzeug, Leiter, Gerüst, Hebezeug sowie die erforderlichen Bedarfsgegenstande und Bedarfsstoffe wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Wasser, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe, Prüf- und Schweißgase usw. sofern nicht anders schriftlich vereinbart bereitzustellen. Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstande. die nicht als Normalwerkzeug vom Servicepersonal mitgeführt werden, berechnen wir, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gesondert. Eine eventuell zur Durchführung der Serviceleistung für den Probebetrieb oder die Abnahme erforderliche Bereitstellung von Medien, wie Flüssigkeiten, Gase etc, erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, durch den Auftraggeber kostenlos
7. Montagefähige Baustelle
Der Auftraggeber ist verantwortlich für alle im Zusammenhang mit der Serviceleistung erforderlichen Eingriffe in die Anlage und daraus resultierende Folgen. Der Auftraggeber hat, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, auf seine Kosten und Gefahr zu übernehmen und rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten zu stellen: Alle Erd-, Bettungs-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, die Schaffung und Erhaltung montagefähiger Baustellen durch Freischaltung von Wasser, Heizung, Beleuchtung, Kühlwasser und Energie einschließlich der Anschlüsse bis zu den einzelnen Gebrauchsstellen, für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume sowie für den Aufenthalt unseres Personals angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, die verschließbar und heizbar sind, mit Beleuchtung und Waschgelegenheit; andernfalls haftet der Auftraggeber für abhanden gekommene oder beschädigte Geräte bzw. Gegenstände, sofern nicht anders schriftlich vereinbart; Arbeitsschutzgeräte und Sonderbekleidung, soweit diese unter den besonderen Arbeitsbedingungen erforderlich sind. Vor Beginn der Arbeiten müssen alle Bau- und sonstige Vorarbeiten des Auftraggebers soweit fertiggestellt sein, dass die Arbeiten sofort nach Ankunft des Personals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Insbesondere müssen die Anfahrwege und der Arbeitsplatz in Flurhöhe geebnet sein, Fundamente und sonstige, für die Arbeiten erforderliche Bauwerke müssen nach den von uns übersandten Einbau- und Montagezeichnungen hergestellt, trocken und abgebunden sein. Ausreichende und maßgerechte Einbringungsöffnungen für die Einführung der Lieferteile müssen hergerichtet sein. Eventuell noch erforderliche Baustoffe sind zur Verfügung zu stellen um die Einbauteile, soweit erforderlich, vom Auftraggeber sofort nach dem Einfugen zu vergießen. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr für eine einwandfreie Beschaffenheit und Ausführung aller von ihm zu erbringenden Leistungen. Wir sind zu einer Überprüfung dieser Leistung nicht verpflichtet.
8. Sicherheitsvorschriften, Arbeitsbedingungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet für die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften, wie z.B. Strahlenbelastung, sowie für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen Das entsandte Personal hat die beim Auftraggeber üblichen Arbeitszeiten zu beachten Arbeitszeiten von mehr als 10 Stunden pro Tag sind vom Auftraggeber durch die zuständige Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) vorher genehmigen zu lassen. Für Folgen, die aus nicht rechtzeitiger Genehmigung entstehen, steht allein der Auftraggeber ein.
9. Arbeitsnachweis
Unser Personal hat sich die aufgewendete Vorbereitungs-, Reise-, Weg- und Arbeitszeit einschließlich der eventuell anfallenden Erschwerniszulagen bescheinigen zu lassen. Er ist angewiesen, dem Auftraggeber den Stundennachweis zu überlassen. Falls es unserem Personal infolge besonderer Umstände nicht möglich sein sollte, die Unterschrift des Auftraggebers oder seines Beauftragten zu erhalten, so gelten die Eintragungen unseres Personals. Da die Bescheinigung die Grundlage für die spätere Verrechnung bildet, ist es im Interesse des Auftraggebers, sich von der Richtigkeit zu überzeugen. Spätere Reklamationen können wir nicht anerkennen.
10. Dauer der Arbeiten
Von uns gemachte Angaben über die voraussichtliche Zeit der Arbeiten sind nur annähernd. Gewähr für die Ausführung innerhalb einer bestimmten Frist können wir nicht sofern dies nicht anders schriftlich vereinbart wurde übernehmen. Überschreitungen berechtigen den Auftraggeber nicht zu Abzügen oder Schadenersatz. Verzögern sich die Arbeiten ohne unser Verschulden durch Umstände auf der Baustelle, so hat der Auftraggeber alle daraus erwachsenden Kosten, insbesondere für Wartezeit und für weiter erforderliche Reisen unseres Personals zu tragen.
Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber die Ihm obliegenden Bereitstellungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt (z.B. unfertige Bauwerke oder Fundamente, Fehlen von Aussparungen oder Vorrichtungen u.ä.). Falls Arbeiten vereinbarungsgemäß zu einem Pauschalbeltag abgerechnet werden, sind wir berechtigt, die durch die Verzögerung entstandenen Mehrkosten gesondert nach den jeweils geltenden Sätzen zu berechnen. Muss die Arbeit innerhalb einer vereinbarten Zeit unterbrochen werden, weil in einem dringenden Fall zum Beispiel bei einer Betriebsstörung an einer anderen Stelle der Mitarbeiter von uns abgerufen wird, so tragen wir die hierdurch entstehenden Reisekosten.
11. Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen unverzüglich nach Beendigung abzunehmen, bei vereinbartem Probebetrieb nach dessen Durchführung und unserem Personal eine entsprechende Abnahmebestätigung auszuhändigen. Bei Wartungsarbeiten gilt der vom Auftraggeber unterzeichnete Stundennachweis sofern nicht anders schriftlich vereinbart als Abnahmebestätigung. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Beendigung der Arbeiten als erfolgt, bei vereinbartem Probebetrieb in dem Zeitpunkt, in dem der Probebetrieb beendet sein würde. Fordert der Auftraggeber eine nochmalige Anwesenheit unseres Personals zur Abnahme, so werden die hierdurch entstehenden Kosten dem Auftraggeber berechnet. Der Auftraggeber kann die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung verweigern. Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über, soweit sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt übergangen ist
12. Gewährleistung
Nach Abnahme der Arbeiten haften wir für Mängel unserer Leistungen, welche den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern und die innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers in der Weise, dass wir die Mängel zu beseitigen haben. Der Auftraggeber hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen. Sein Recht, einen Mangel geltend zu machen, verjährt in sechs Monaten vom Zellpunkt der Anzeige an. Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer etwaiger Nachbesserungsarbeiten verlängert. Wir haften nicht, wenn der Mangel unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist (z.B. Eingriff des Auftraggebers, Handlungen Dritter). Durch seitens des Auftraggebers oder Dritter ohne unsere vorherige Genehmigung oder unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungen wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schaden, in denen wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Minderungsrecht. Nur wenn die Arbeiten trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse sind, kann der Auftraggeber nach Ankündigung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Güte und Eignung der vom Auftraggeber bestellten Materialien sowie nicht auf diejenigen Arbeiten unseres Servicepersonals, die nicht zu den von uns gemäß Auftragsbestätigung zu erbringende Leistungen gehören. Für fehlerhafte Arbeiten des vom Auftraggeber beigestellten Personals leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese nachweislich auf fehlerhafte Anweisung durch uns oder auf Verletzung unserer Aufsichtspflicht beruhen.
13. Haftung
UNSERE HAFTUNG: Wir haften für die richtige Auswahl und rechtzeitige Entsendung des Servicepersonals. Wird bei den Arbeiten ein von uns gelieferter Gegenstand durch unser Verschulden beschädigt, so werden wir ihn nach unserer Wahl auf unsere Kosten wieder instandsetzen oder neu liefern. Im Übrigen ist unsere Haftung auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. Wir haften in keinem Fall für indirekte Schäden, Vermögensschäden oder Mangelfolgeschäden. Wir haften nicht für Arbeiten unserer Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht zum Umfang der von uns gemäß Auftragsbestätigung zu erbringenden Leistungen gehören. Wir haften ferner nicht für des vom Auftraggeber gestellte Personal.
HAFTUNG DES AUFTRAGGEBERS: Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Arbeitsplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
14. Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Ergänzend zu diesen Servicebedingungen gelten unsere Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unter Ausschluss von eventuellen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Bedingungen des Auftraggebers
15. Versicherung
Wir behalten uns vor, für unsere Serviceleistungen eine Montageversicherung auf Kosten des Auftraggebers abzuschließen.
16. Berechnung und Bezahlung
Die Berechnung unserer Serviceleistungen erfolgt nach unserer Wahl wöchentlich oder monatlich, spätestens unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten. Unsere Rechnungen sind gemäß der in unserer Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen zahlbar. Zur Berechnung werden die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Verrechnungssätze zugrunde gelegt. Falls vor oder während der Arbeitszeit eine Änderung der Lohnkosten, der Sozialabgaben oder Arbeitszeiten eintritt, sind wir berechtigt, die entsprechenden geänderten Sätze in Anrechnung zu bringen.
Kosten wie Eich- und TÜV-Leistungen vor Ort gehen grundsätzlich sofern nicht anders schriftlich vereinbart zu Lasten des Auftraggebers. Die zu berechnende Mehrwertsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen, sofern nicht andere Bestimmungen bestehen (z.B. Ausland).
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Ausgenommen hiervon sind unsere Serviceleistungen Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist der Sitz der Gesellschaft. Das gilt namentlich auch für Scheck- und Wechselklagen sowie für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Wir Sind auch berechtigt, Klage bei dem für den Auftraggeber zuständigen inländischen oder ausländischen Gericht zu erheben. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
18. Verrechnungssätze, Reisekosten, Übernachtungkosten
Für die Entsendung unseres Servicepersonals berechnen wir die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Sätze bzw. Pauschalbeträge. Die Verrechnungssätze verstehen sich grundsätzlich in EURO zuzüglich der jeweiligen gesetzlich gültigen Umsatzsteuer, wenn zutreffend.
Die normale Arbeitszeit unseres Personals beträgt 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden in der Woche. Für jeden Auftrag ist eine Vorbereitungszeit notwendig die max. 2 Stunden betragen kann.
Mehrarbeit: Berechnet werden nachstehende Mehrarbeitszuschläge:
25% ab der 9 -10. Stunde pro Tag (Montag bis Freitag) und Samstag; 30% bei Nachtarbeit zwischen 19:00 und 06:00 Uhr (Montag bis Samstag); 50% über 10 Stunden pro Tag (Montag bis Samstag) und Sonntag; 100% bei gesetzlichen Feiertagen, die auf einen betrieblich regelmäßig arbeitsfreien Werktag oder Sonntag fallen; 150% bei gesetzlichen Feiertagen, die auf einen betrieblich regelmäßigen Arbeitstag fallen sowie am Ostersonntag, Pfingstsonntag oder an den Weihnachtsfeiertagen sowie der 24. + 31. Dezember ab 12:00 Uhr.
Reisekosten und eventuelle Übernachtungskosten werden dem Auftraggeber separat bekannt gegeben. Aus versicherungstechnischen Gründen ist kein Beifahrer zulässig.
19. Sonstiges
Für die Ermittlung der Entfernung wird der Ort des Werkes, von dem das Servicepersonal kommt, zugrunde gelegt. Erfolgt die Beförderung mit der Bahn. Taxi oder Flugzeug, werden die Auslagen nach Beleg berechnet. Tägliches Fahrgeld zwischen Unterkunft und Arbeitsplatz oder Parkgebühren werden berechnet. Unser Servicepersonal hat nach 4-wöchiger ununterbrochener Beschäftigung am Montageort Anspruch auf eine Familienheimfahrt auf Kosten des Auftraggebers.